Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit der Aufrechnung von Privatanteilen zum mit der Buchhaltung ausgewiesenen Gewinn gar keine Ermessensveranlagung vorgenommen, sondern dem geltend gemachten Aufwand lediglich teilweise die geschäftsmässige Begründetheit abgesprochen. Damit liegt keine Ermessensveranlagung vor, für deren Anfechtung die qualifizierten Anforderungen gelten würden. Eine Überprüfung der Aufrechnungen kann daher unabhängig davon vorgenommen werden.