5. 5.1. In der Veranlagungsverfügung und im Einspracheverfahren wurde immer erwähnt, dass die Veranlagung nach Ermessen vorgenommen worden sei. Dabei wurde die eingereichte Buchhaltung als nicht ordnungsgemäss eingestuft. Die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde aber durch Aufrechnung von Privatanteilen für Fahrzeug, Telekommunikation und Spesen zum mit der Buchhaltung ausgewiesenem Gewinn vorgenommen. 5.2. Das Bundesgericht hat zur Ermessensveranlagung in seinem Entscheid vom 29. Januar 2020 (2C_404/2019) in allgemeiner Weise ausgeführt: - 13 -