Die Höhe der Ermessensveranlagung sei im Einspracheverfahren überprüft worden. Die geschäftsmässige Begründetheit sei mit den eingereichten Unterlagen nicht vollumfänglich nachgewiesen. Die Steuerveranlagung sei aufgrund der grosszügigen Abrundung eher zu tief ausgefallen, auf eine Schlechterstellung werde jedoch verzichtet.