3.5.6. Aus dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 15. Oktober 2018 ergibt sich nichts betreffend Steuerveranlagung 2012. 3.6. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. November 2018 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Steuererklärung eine Erfolgsrechnung eingereicht worden sei. Die Veranlagung habe aber nach Ermessen vorgenommen werden müssen. Dem Einsprecher seien bereits anlässlich der Einsprache in der Vorperiode die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Buchhaltung erläutert worden. Die Buchhaltung sei konsequent nach der vereinnahmten Methode zu führen. Es handle sich nicht um - 10 -