Dies ergäbe unter Anwendung der steuerlich üblichen und akzeptierten 70 Rp./km lediglich CHF 4'200.00. Unverändert wurde gestützt auf die Mehrwertsteuermethode ein Privatanteil von CHF 6'240.00 beantragt. Zum Privatanteil Kommunikation wurde ausgeführt, der Rekurrent habe das ganze Jahr 2012 in einem Hotel gewohnt. Deshalb seien keine Kommunikationskosten wie bei einer eigenen Wohnung angefallen. Der auf dem Verrechnungskonto verbuchte Privatanteil von CHF 1'538.05 sei an der oberen Grenze. Eine zusätzliche Aufrechnung von CHF 1'700.00 sei nicht gerechtfertigt. Auf dem "Konto 6641 Kundenbetreuung" seien nur 36 Bewirtungsbelege im Gesamtbetrag von CHF 3'242.00 verbucht.