Entgegen der Annahme der Steuerkommission Q. spiele es keine Rolle, ob das Bankkonto geschäftlich oder privat sei. Entscheidend sei, dass alle Kontobewegungen gemäss Kontoauszügen korrekt in der Buchhaltung abgebildet seien. Die privaten Auslagen und Bargeldbezüge seien auf dem Konto "Verrechnungs-Konto A." verbucht worden. Für Geschäftsauslagen seien die vereinbarten Aufwandkonti verwendet worden. Die Verbuchung der Kosten für AHV, IV, EO, ALV und FAK würden ab dem Jahr 2017 auf einem Rückstellungskonto erfasst. Insgesamt sei lediglich die Aufrechnung eines Privatanteils von CHF 6'240.00 gerechtfertigt.