An der Besprechung vom 15. Januar 2018 habe der Rekurrent bestätigt, dass private von geschäftlichen Ausgaben sauber getrennt seien. Wenn die Steuerkommissärin dessen ungeachtet private Kosten in den verbuchten Geschäftsunkosten ohne detaillierte Angabe der Belege vermute (Ausführungen B und C), habe der Rekurrent keine Möglichkeit, dazu detailliert Stellung zu nehmen. Eine Aufrechnung ohne Möglichkeit zur konkreten Stellungnahme sei nicht zulässig. Zu den Wohnkosten führte der Rekurrent aus, in der verbuchten Büromiete seien keine privaten Wohnkosten enthalten. Er habe längere Zeit im H. in S. logiert. Diese Aufwendungen seien im Konto 2800 (Verrechnungskonto) verbucht worden.