3.2.2. Gestützt auf diese Feststellungen machte das Gemeindesteueramt Q. dem Rekurrenten mit Schreiben vom 4. Mai 2018 einen Veranlagungsvorschlag. Dabei wurde das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ("Reingewinn nach Ermessen") mit CHF 100'000.00 eingesetzt. In der Abweichungsbegründung 2012 wurde in allgemeiner Weise ausgeführt, die Spesenbelege seien formell ungenügend und ein geschäftlicher Zusammenhang der Auslagen nicht erstellt, weiteren Aufwendungen fehle die geschäftsmässige Begründetheit und beim Geschäftsaufwand seien Privatanteile aufzurechnen. Sodann liege keine klare Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Bankkonten vor.