9. Die Steuerkommission R. hat aufgrund der Rechtsprechung des Bundesund des aargauischen Verwaltungsgerichts betreffend die Parzelle Nr. fff also zu Recht eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und keine Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zugelassen. 10. Zusammenfassend sind in teilweiser Gutheissung des Rekurses das steuerbare Einkommen von CHF 858'655.00 um CHF 10'326.00 auf CHF 848'329.00 und das satzbestimmende Einkommen von CHF 323'991.00 um CHF 10'326.00 auf CHF 313'665.00 herabzusetzen. Vom steuerbaren Gesamteinkommen unterliegen CHF 60'000.00 der privilegierten Dividendenbesteuerung gemäss § 45a Abs. 1 StG.