Konkrete Angaben, dass bzw. welche denkmalpflegerischen Arbeiten in welchem kostenmässigen Umfang vorliegend angefallen sind, macht sie keine. Es ist daher mit der Steuerkommission R. davon auszugehen, dass keine denkmalpflegerischen Arbeiten im Sinne von § 39 Abs. 4 StG (vgl. dazu RGE vom 20. Dezember 2012 [3-RV.2012.4]) getätigt wurden.