8.3.2. 8.3.2.1. Die Vertreterin der Rekurrenten verweist auf den Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Mai 2018, wonach eine umfassende Sanierung eines regelmässig unterhaltenen denkmalgeschützten Gebäudes die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht per se ausschliesse. Dem Urteil liegt ein denkmalgeschütztes Bauernhaus mit Baujahr 1588 zugrunde, welches umfassend saniert wurde. Wegen den Vorgaben des Denkmalschutzes betreffend die Fassade haben die Steuerbehörden von den gesamten Kosten einen Drittel für werterhaltende und denkmalpflegerische Arbeiten steuerlich zum Abzug zugelassen, was vom Steuergericht als angemessen beurteilt wurde.