Auch der Umstand, dass die Sanierungskosten den Kaufpreis um rund das Doppelte übersteigen, spricht, wie bereits ausgeführt, gemäss der dargelegten Rechtsprechung dafür, dass die vorgenommene Renovation wirtschaftlich betrachtet als Neubau zu qualifizieren ist. Daran würde sich nichts ändern, selbst wenn ein Teil der Kosten auf die denkmalpflegerischen Arbeiten (vgl. dazu Erw. 8.3.2.3.) zurückzuführen wäre (vgl. Rekurs, S. 8), da die Kosten der Sanierung wohl auch ohne diese Mehrkosten den Kaufpreis der Liegenschaft überschritten hätten (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 23. Februar 2015 [2C_286/2014] Erw. 3.4 = StE 2015 B 25.6 Nr. 64 = StR 2015 S. 428).