8.3. 8.3.1. Die Vertreterin der Rekurrenten wendet zu Recht ein, dass keine Nutzungsänderung oder –erweiterung stattgefunden hat. Ihrer Schlussfolgerung, dass diesfalls ohne weiteres die Einzelbetrachtung anzuwenden sei (Rekurs, S. 9), kann aufgrund der dargelegten Rechtsprechung aber nicht zugestimmt werden. Das aargauische Verwaltungsgericht hat, wie bereits erwähnt, im neuesten Entscheid auch eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, obwohl keine Wohnraumerweiterung oder Nutzungsänderung stattgefunden hat (VGE vom 16. August 2021 [WBE. 2021.132], bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 23. Juni 2022 [2C_734/2021]).