Allein aufgrund dieser Proportionen auf einen faktischen Neubau zu schliessen, sei indessen falsch, irreführend und unzulässig. Es handle sich um Gebäulichkeiten, die zum Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz gehören und unter kantonalem Denkmalschutz stehen. Sie seien aufgrund ihrer bedeutenden architektonischen, ihrer künstlerischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften schützenswert. Sie seien in ihrer inneren und äusseren Substanz und samt ihrer unmittelbaren Umgebung ungeschmälert zu erhalten.