5.5. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es seien betreffend Parzelle Nr. fff (Wohnungen) CHF 166'227.44 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen (vgl. Replik, S. 4). Zur Begründung macht sie geltend, mit über CHF 660'000.00 seien über 50 % der Gesamtbaukosten von CHF 1'245'000.00 in die Renovation des Solitärs geflossen, für welchen keine Unterhaltskosten zum Abzug beansprucht würden. Die verbleibenden CHF 585'000.00 würden sich mit CHF 25'000.00 auf den Speicher (Parzelle Nr. ddd), mit CHF 531'000.00 auf das Wohnhaus (Parzelle Nr. fff) und mit CHF 18'000.00 auf die Landparzelle (Parzelle Nr. ggg) aufteilen.