5.2. Die Steuerkommission R. hat aufgrund der vorgenommenen umfangreichen Arbeiten und dem Umstand, dass die Umbau- und Sanierungsarbeiten rund das dreieinhalbfache des Gesamtkaufpreises ausmachen, eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und die deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten nicht zum Abzug zugelassen. 5.3. Die Rekurrenten verzichten auf die Geltendmachung von Unterhaltskosten für den Solitär (Parzelle Nr. eee; vgl. Schreiben der Vertreterin der Rekurrenten vom 29. März 2019; Verhandlungsprotokoll vom 5. April 2018). Diese bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens.