Produkte-Retrozessionen sind daher nicht als (steuerbare) Vermögenserträge zu betrachten, sondern als Reduktion der nach § 39 Abs. 1 StG abzugsfähigen Gewinnungskosten für die Vermögensverwaltung. Sollten die Produkte-Retrozessionen die ansonsten abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten übersteigen (z.B. zufolge periodenfremder Rückerstattung an den Investor), fällt dieser Ertrag unter die Generaleinkommensklausel von § 25 StG (vgl. Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 21 N 11). 4.7. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen.