Gemäss BGE 132 III 460 fallen Retrozessionen, welche Banken im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens ihrer Kunden erhalten, vielmehr unter die Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR. Leiten Banken die zuvor vereinnahmten Retrozessionen (aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) an ihren Kunden weiter, so sind sie befugt, diesen Betrag als Entgeltsminderung auf dem mit diesem Kunden vereinbarten Honorar für die Vermögensverwaltung in Abzug zu bringen. Die Entgeltsminderung betrifft ausschliesslich das Leistungsverhältnis aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages zwischen dem Vermögensverwalter und seinem Kunden (vgl. MWST-Branchen-Info 14 der Eidg.