Kapitalgewinne würden gemäss § 33 Abs. 1 lit. i StG steuerfrei bleiben, während Erträgnisse gemäss § 29 Abs. 1 lit. c StG steuerbares Einkommen bilden. Der Ersatz von steuerpflichtigen Erträgnissen stelle selbstredend steuerbares Einkommen dar. Dies gelte aber nicht für den Ausgleich von steuerfreien Wertveränderungen. Anhand der Excel-Tabelle "Retrozessionen: Ertrag / Gewinn" sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren der Verlauf der Performance, das Verhältnis zwischen Vermögensertrag und Wertveränderung, in den einzelnen Jahren dargelegt worden.