Die Ablieferung der Vertriebsentschädigungen hatte deshalb zur Folge, dass nicht nur weniger Ertrag, sondern auch weniger Gewinn erzielt werden konnte. Von der Vorinstanz werde zwar anerkannt, dass die abgelieferten Vertriebsentschädigungen die Performance des investierten Fondsvermögens geschmälert hätten. Übergangen und übersehen habe sie dabei aber, dass dadurch nicht nur steuerbare Erträgnisse, sondern auch die ohne Steuerfolgen bleibenden Kapitalgewinne verkürzt wurden. Dies sei zu korrigieren.