Hätten nun aber die Vertriebsentschädigungen nicht abgeliefert werden müssen, wären im einzelnen Vermögensanlageinstrument mehr Mittel zur Anlage zur Verfügung gestanden. Diese Mittel wären nun aber nicht nur in ertragsbringende und damit einkommenssteuerpflichtige Instrumente investiert worden, sondern im gleichen Verhältnis wie das übrige angelegte Vermögen auch in steuerfrei bleibende gewinnorientierte Anlagen. Die Ablieferung der Vertriebsentschädigungen hatte deshalb zur Folge, dass nicht nur weniger Ertrag, sondern auch weniger Gewinn erzielt werden konnte.