Daraus ergebe sich, dass erstattete Retrozessionen höchstens zum Teil als nachträglich zugeflossener steuerbarer Ertrag qualifiziert werden dürfe, überwiegend aber auf entgangenem Kapitalgewinn beruhe. Anlagen in kombinierte Produkte und Fonds würden in der Praxis viel stärker auf Kapitalgewinne als auf Zinsen und Dividenden ausgerichtet, so auch vorliegend. Hätten nun aber die Vertriebsentschädigungen nicht abgeliefert werden müssen, wären im einzelnen Vermögensanlageinstrument mehr Mittel zur Anlage zur Verfügung gestanden.