das von ihnen zur Anlage eingesetzte Vermögen durch Abgabe der Retrozessionen gekürzt worden sei. Bei kombinierten Produkten, welche in der Regel aus einem steuerbaren Bond und einer steuerfreien Optionsprämie an den Anleger bestehen, seien davon beide Komponenten betroffen. Bei Anlagefonds werde die Fondsrechnung belastet, was die Ausschüttungen oder Gutschriften aus dem Fondsergebnis belaste und damit die steuerbaren Erträge und die steuerneutralen Kapitalgewinne reduziere. Daraus ergebe sich, dass erstattete Retrozessionen höchstens zum Teil als nachträglich zugeflossener steuerbarer Ertrag qualifiziert werden dürfe, überwiegend aber auf entgangenem Kapitalgewinn beruhe.