Nicht korrekt wäre es deshalb, die den Einsprechern zurückerstatteten Vertriebsentschädigungen tel quel als steuerbares Einkommen zu qualifizieren wie dies allerdings mit der Veranlagung gemacht worden ist. Festzuhalten ist vielmehr noch einmal, dass ohne diese Vertriebsentschädigungen - […..] - die Wert- und Ertragsentwicklung der einzelnen Vermögensanlagen höher ausgefallen wäre, weshalb höchstens im Umfang des entgangenen Ertragsanteils von steuerbarem Einkommen die Rede sein könnte. […..]"