4.5.3. Ausserdem handelt es sich bei den fraglichen Vertriebsentschädigungen nicht um die Rückerstattung einer verdeckt von den Rekurrenten erhobenen zusätzlichen Vermögensverwaltungsgebühr. Die Bezahlung der Vertriebsentschädigungen durch die E. AG an die Rekurrenten basiert auf der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher ein Beauftragter aufgrund der auftragsrechtlichen Herausgabepflicht (Art. 400 Abs. 1 OR) Retrozessionen bzw. Bestandespflegekommissionen dem Auftraggeber herauszugeben hat.