4.5.2.2. Da eine Vermögensverwaltungsgebühr auf einer mit der Vermögensverwalterin freiwillig abgeschlossenen Vereinbarung beruht, stellt die Bezahlung der (allenfalls übersetzten) Vermögensverwaltungsgebühr keine ungewollte Verminderung des Reinvermögens, d.h. keinen Schaden dar. Eine (teilweise) Rückerstattung der Vermögensverwaltungsgebühr stellt daher keinen steuerfreien Schadenersatz dar.