4.5.2. 4.5.2.1. Unter Schaden wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens verstanden. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie) und kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (VGE vom 20. Mai 2020 [WBE.2020.41], mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil vom 6. September 2017 [4A_113/2017], E.4.3.2). - 12 -