Als Folge der Bundesgerichtsentscheide hätten die Banken denn auch nicht etwa auf künftige Retrozessionen verzichtet, sondern würden sich diese nun mit deutlicheren Hinweisen in den AGB legal abtreten lassen. Damit würden sie im Ergebnis etwas kassieren, was eigentlich dem Auftraggeber gehört und lassen es für diesen zu einer zusätzlichen Vermögensverwaltungsgebühr werden. Im vorliegenden Fall habe die E. AG verdeckt eine zusätzliche Vermögensverwaltungsgebühr vereinnahmt, welche sie im Nachhinein wieder habe herausgeben müssen. Dies führe dazu, dass sie als Schaden- bzw. Kostenersatz nicht zu steuerbarem Einkommen führten.