4.5. 4.5.1. Die Vertreterin der Rekurrenten macht geltend, die (unrechtmässige) Vereinnahmung der Retrozessionen durch die beauftragte E. AG dürfte Teil der Kalkulation ihres Ertrags und Aufwands aus dem Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft gewesen sein. Hätten solche Vertriebsentschädigungen nicht erlangt werden können, wären zweifellos die den Bankkunden bzw. Auftraggeber in Rechnung gestellten Gebühren und Kosten höher ausgefallen. Als Folge der Bundesgerichtsentscheide hätten die Banken denn auch nicht etwa auf künftige Retrozessionen verzichtet, sondern würden sich diese nun mit deutlicheren Hinweisen in den AGB legal abtreten lassen.