4.4. Es trifft zu, dass in der zwischen dem Rekurrenten und der E. AG abgeschlossenen "Vergleichsvereinbarung" nicht zwischen Banken- und Pro- dukte-Retrozessionen differenziert wurde (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 3. April 2017 an die Staatsanwaltschaft Q.). Sowohl aus dieser Vereinbarung als auch aus der von der E. AG stammenden allgemeinen - 11 -