4.2. 4.2.1. Das Steueramt des Kantons Aargau führt betreffend "Steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozession" das Folgende aus (Auszug aus Protokoll Nr. 1, Konferenz der Sektion natürliche Personen, vom 28. März 2014): "Gemäss § 29 Abs. 1 StG sind Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar. Retrozessionen sind Vergütungen, die Banken und Produkteanbieter Vermögensverwaltern für die generierten Gebühren entrichten. Grundsätzlich wird zwischen Banken-Retrozessionen und Produkte-Retrozessionen unterschieden.