4.1.3. Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist ein Beauftragter verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und dem Auftraggeber alle Vermögenswerte herauszugeben, die in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen. Die Herausgabepflicht umfasst vorerst Retrozessionen, die einem externen Vermögensverwalter -8- von Dritten zufliessen (BGE 132 III 460 und 137 III 393). Nicht geklärt war allerdings die Frage, ob Bestandespflegekommissionen als Retrozessionen qualifizieren und dem Kunden herauszugeben sind. Offen war auch, ob Retrozessionen von Konzerngesellschaften herauszugeben sind.