Dieser Teil der Verwaltungskommission, der als Vergütung an Vertriebsträger fliesst, wird als Bestandespflegekommission bezeichnet (Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2012 [4A_127/2012 und 4A_141/2012]), E. 4.1). Diese bestimmt sich nicht nach dem erbrachten Aufwand, sondern nach dem Erfolg der Vertriebsbemühungen (Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2012 [4A_127/2012 und 4A_141/2012], Erw. 5.6). Die Höhe der Vertriebsentschädigung richtet sich nach der Kategorie des Anlageproduktes und kann bei den verschiedenen Anbietern in einer gewissen Bandbreite variieren.