Andererseits erhält sie als Vergütung einen Teil der von den Fondsleitungen dem Fondvermögen belasteten Verwaltungskommission (Management Fee), die periodisch, meist jährlich, für die Leitung und Verwaltung des Fonds sowie den Vertrieb der Fondsanteile erhoben wird und die den Ertrag des Fondsvermögens schmälert, welches dem Anleger anteilsmässig zusteht (Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2012 [4A_127/2012 und 4A_141/2012], Erw. 5.4). Dieser Teil der Verwaltungskommission, der als Vergütung an Vertriebsträger fliesst, wird als Bestandespflegekommission bezeichnet (Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2012 [4A_127/2012 und 4A_141/2012]), E. 4.1).