8. Die Vertreterin von A. und B. hat eine Replik erstattet. -5- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2013. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet unter anderem die Frage, ob betreffend Liegenschaften in T. aus steuerlicher Sicht eine Einzel- oder eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. In Absprache mit der Vertreterin der Rekurrenten wurde das vorliegende Rekursverfahren so lange sistiert, bis das Bundesgericht die bei ihm betreffend diese Frage hängigen aargauischen Fälle entschieden hat.