2. Das steuerbare Einkommen sei um die aufgerechneten Retrozessionen von CHF 594'071.45 (satzbestimmend CHF 59'407.15) und die nicht anerkannten Liegenschaftsunterhaltskosten U. von CHF 182'230.00 herabzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 7. Die Abteilung Steuern der Gemeinde R. und das Kantonale Steueramt beantragen die teilweise Gutheissung des Rekurses und eine Reduktion sowohl des satzbestimmenden als auch des steuerbaren Einkommens um CHF 10'326.00. -4-