Die Steuerkommission besteuerte die für die Jahre 2003 – 2012 zurückerstatteten Vertriebsentschädigungen, unter Abzug der damit verbundenen Beratungskosten, zum Satz einer entsprechenden jährlichen Leistung. Betreffend Liegenschaftsunterhalt wurde die Einsprache abgewiesen. 6. Den Einspracheentscheid vom 24. September 2018 (Versanddatum 18. Oktober 2018) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 19. November 2018 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 24. September 2018 sei aufzuheben.