2. Gegen die Verfügung vom 19. September 2017 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 Einsprache und stellten die folgenden Anträge: "a) Pos. 240 der Abweichungsbegründung (S. 3/3) sei vollumfänglich zu streichen und es seien die den beiden Einsprechern ausbezahlten Schadenersatzbeträge (betreffend widerrechtlich angeeignete Retrozessionen) von total CHF 598'750.00 weder den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern noch der Direkten Bundessteuer unterwerfen.