1. Mit Verfügung vom 19. September 2017 wurden A. und B. von der Steuerkommission R. für das Jahr 2013 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 803'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 863'300.00), zu einem qualifizierten Beteiligungsertrag von CHF 60'000.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 21'645'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 22'078'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden die für die Liegenschaften in T. geltend gemachten Unterhaltskosten von CHF 167'288.00 vollumfänglich gestrichen, und es wurde ein Ertrag aus Retrozessionen von CHF 598'750.00 als Wertschriftenertrag besteuert.