8.2.3. Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 1'300.00. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und eine eher geringe Bedeutung. Zudem ist von einem maximal mittleren erforderlichen Aufwand im Rekursverfahren auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. - 15 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 219'800.00 (davon CHF 2'300.00 qualifizierter Beteiligungsertrag) festgesetzt.