Dementsprechend wären (sofern verbucht) Abschreibungen zuzulassen. Nachdem die Liegenschaft X-Strasse vorliegend als Privatvermögen qualifiziert wird, braucht darüber nicht entschieden zu werden. 6.5. Zusammenfasend ist die Liegenschaft X-Strasse dem Privatvermögen des Rekurrenten zuzurechnen. Dementsprechend sind die abziehbaren Liegenschaftsunterhaltskosten antragsgemäss mit 20 % des Bruttomietertrages mit CHF 15'808.00 zum Abzug zuzulassen. 7. Der Rekurs ist gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen reduziert sich von CHF 225'570.00 um CHF 5'722.00 auf CHF 219'848.00, gerundet CHF 219'800.00 (davon CHF 2'300.00 qualifizierter Beteiligungsertrag).