Im Zeitpunkt der Beurteilung der Einsprache durch die Steuerkommission Q. war diese neuere Rechtsprechung noch nicht bekannt. Es wären nur Abschreibungen auf geschäftlichen Betriebsliegenschaften – eine solche stellt die Liegenschaft X-Strasse mit Sicherheit nicht dar – gewährt worden. Würde aktuell von Geschäftsvermögen ausgegangen, müsste die Liegenschaft X-Strasse nach der zitierten neueren Rechtsprechung aufgrund der über achtzehnjährigen Besitzesdauer als Anlageliegenschaft qualifiziert werden. Dementsprechend wären (sofern verbucht) Abschreibungen zuzulassen.