Die lange Besitzesdauer und der Erwerbszeitpunkt (Rekurrent im 60. Altersjahr) sprechen gegen eine "Vorratsimmobilie" eines Liegenschaftenhändlers und für eine im Hinblick auf die Altersvorsorge erworbene private Kapitalanlageliegenschaft. 6.4. Kein Argument für das Vorliegen von Privatvermögen wäre der noch im Einspracheverfahren von den Rekurrenten geltend gemachte Verzicht auf Abschreibungen. Das Bundesgericht hat sich zur Zulässigkeit von Abschreibungen auf Geschäftsliegenschaften in seinem Urteil vom 21. Februar 2020 (2C_726/2019) wie folgt geäussert: