5.5.2. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Rekurrent die Zugehörigkeit der Liegenschaft X-Strasse zum Privatvermögen nachzuweisen, da davon der von ihm beanspruchte höhere Liegenschaftsunterhaltskostenabzug für Privatliegenschaften abhängig ist (BGE 124 II 361, Erw. 2.a.).