Abs. 4 StHG als Rahmengesetz für die Kantons- und Gemeindesteuern macht – nicht auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen, da § 24 Abs. 4 StGV zwar die sinngemässe Anwendbarkeit der bundesrätlichen Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung) vom 24. August1992 vorsieht, deren Art. 4 aber von der Anwendbarkeit ausnimmt. 5.2. Demgegenüber sind Liegenschaftsunterhaltskosten auf Geschäftsliegenschaften – soweit geschäftsmässig begründet – nur im effektiven Umfang abziehbar (§ 36 Abs. 1 StG).