5.1.3. Zur Beschränkung des pauschalierten Abzuges für Liegenschaftsunterhaltskosten hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. September 2018 (2C_1020/2017 = StE 2019 B 25.6 Nr. 77) unter Auslegung von Art. 4 der Verordnung des Bundesrates vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [Liegenschaftskostenverordnung]; SR 642.116) festgehalten, dass ein Pauschalabzug für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden, nicht in Betracht kommt. Diese Rechtsprechung ist – obwohl das Bundesgericht auch Ausführungen zu Art. 8 -8-