gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler verwendet worden. Die Liegenschaft X-Strasse und die daraus fliessenden Erträge seien dementsprechend nie in einer Buchhaltung erfasst worden. Auch ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler könne Privatliegenschaften halten. Der Rekurrent verfüge nur über eine mässig ausgebaute Vorsorge. Die Liegenschaft X-Strasse und die daraus fliessenden Erträge dienten damit der Vorsorge der Rekurrenten.