Die Steuerkommission Q. habe die Erträge stets als Liegenschaftserträge (Ziff. 6.4. der Veranlagungsdetails) und nicht als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert und die geltend gemachten Pauschalen für den Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen. Die Liegenschaft X- Strasse sei nie für die selbständige Erwerbstätigkeit als Architekt oder -7-