Mittel oder Sicherheiten des Geschäftsvermögens seien für den Kauf nicht eingesetzt worden. Es handle sich um eine langfristige Kapitalanlage des Rekurrenten, die seiner Vorsorge diene. Die Liegenschaft X-Strasse sei in den Steuererklärungen stets als Privatvermögen deklariert worden. In den Steuerperioden 2005 bis 2007 sowie 2010 habe der Rekurrent für die Liegenschaftsunterhaltskosten einen Pauschalabzug von 20 % geltend gemacht. Die Steuerkommission Q. habe die Erträge stets als Liegenschaftserträge (Ziff.