4.1.5. Mit dem Einspracheentscheid wurden die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten auf CHF 10'086.00 erhöht. Der Pauschalabzug wurde mit der Begründung, es handle sich bei der Liegenschaft X-Strasse um Geschäftsvermögen, weiterhin verweigert. Dabei wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Rekurrent langjähriger Liegenschaftenhändler im engeren Sinn sei. Bei der Liegenschaft X-Strasse handle es sich um eine "Vorratsimmobilie" des Geschäftsvermögens. Weiter wurde erläutert, dass die "Bemerkungen in der Veranlagung 2013 betreffend der Qualifikation der Liegenschaft Parzelle aaa zum Geschäftsvermögen" gelöscht werden.